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Satzung

Satzung der freien und unabhängigen Wählervereinigung

„Bürger für Swisttal “ (BfS)

in der Fassung vom 24.05.2018

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Kassenprüfung

§ 8 Organe der Wählervereinigung

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Protokollierung

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

§ 12 Wahl des Vorstandes

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen

§ 15 Arbeitskreise

§ 16 Auflösung und Fusion

§ 17 Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz und Gründung

1. Die freie und unabhängige Wählervereinigung führt den Namen „Bürger für Swisttal“, abgekürzt BfS.

2. Die BfS ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung ohne Parteicharakter.

3. Die Wählervereinigung hat ihren Sitz in 53913 Swisttal, Landkreis Rhein-Sieg.

4. Die Wählervereinigung wurde am 03.11.2013 in Swisttal gegründet.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. „Bürger für Swisttal“ ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich dem Wohle der Gemeinde Swisttal besonders verpflichtet fühlt. Sie will bürgerschaftliches Engagement der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen fördern. Dabei strebt sie eine Fortentwicklung der Gemeinde an, die ihrer finanziellen Leistungsstärke entspricht und der Familienfreundlichkeit dient sowie lebensälteren Menschen ein zufriedenes Leben und Wohnen ermöglicht. So soll Swisttal weitere Anziehungskraft gewinnen und allen Bürgerinnen und Bürgern eine verlässliche Zukunft bieten.

2. „Bürger für Swisttal“ ist eine freie und unabhängige kommunalpolitische Wählervereinigung. Ihr Zweck ist eine bürgernahe Politik in allen gesellschaftlichen Bereichen auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und somit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung.

3. Aufgabe der BfS ist es, den Menschen in Swisttal eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, im Respekt vor den im Grundgesetz verankerten Grundrechten und Pflichten in kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken, mitzubestimmen und Verantwortung zu übernehmen.

4. Die BfS verfolgt das Ziel, die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der kommunalen Gemeindearbeit zu stärken. Sie verwirklicht eine glaubwürdige und transparente Politik. Die Schwerpunkte ihrer Politik sind in ihren Leitsätzen und ihrem Programm festgelegt.

5. Bei kommunalen Wahlen benennen und fördern sie geeignete Persönlichkeiten aus ihren Reihen als Kandidaten bzw. Kandidatinnen für eine Mandatsübernahme.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1.Die BfS verfolgt eine bürgernahe Politik auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO) ohne Absicht der Gewinnerzielung.

2. Die BfS ist selbstlos tätig.

3. Die Wählervereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel der Wählervereinigung (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählervereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählervereinigung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied der BfS kann jede parteipolitisch unabhängige natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Wählervereinigung gemäß Satzung bekennt und Einwohnerin/Einwohner der Gemeinde Swisttal und mindestens 16 Jahre alt ist. Nicht Mitglied können werden, Personen, denen infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht aberkannt wurde.

2. Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Der Antrag dazu kann schriftlich oder unter Nutzung der dafür vorgesehenen Funktion auf der Internetseite der BfS elektronisch erfolgen.

3. Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller/der Antragstellerin zu begründen. Bei einem negativen Bescheid kann der Antragsteller/die Antragstellerin eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Diese Entscheidung ist bindend.

4. Ein gem. § 5 Abs. 3 aus der BfS ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erneut Mitglied werden.

Alle BfS-Mitglieder haben das Recht,

  • an allen Veranstaltungen der BfS teilzunehmen, ausgenommen Vorstands -sitzungen.
  • Vorschläge und Anträge an den Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie die Fraktion der BfS zu richten
  • an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und
  • zur politischen Willensbildung der BfS beizutragen, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas Gegenteiliges.

Die o.a. Punkte sind auch als Verpflichtung zu sehen.

Das Stimmrecht jedes Angehörigen der BfS kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss aus der Wählervereinigung
  4. durch Beitritt zu einer anderen politischen Vereinigung oder Partei

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und/oder erfolgt mit sofortiger Wirkung.

3. Ein Mitglied kann, wenn es durch sein Verhalten vorsätzlich gegen die Satzung der BfS verstößt, die BfS schuldhaft im Ansehen bzw. materiell schädigt, durch einen begründeten Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus der BfS ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Dem Mitglied steht es frei, die Überprüfung der Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag dazu ist binnen zwei Wochen an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Der Beschluss wird entweder zwei Wochen nach der Ausschlussmitteilung bzw. nach Entscheidung der Mitgliederversammlung rechtskräftig.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

1.Von den Mitgliedern werden nur nötigenfalls Beiträge erhoben, wenn dies zur pflichtgemäßen Sicherung der Geschäfts- und Haushaltsfähigkeit erforderlich wird. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

2. Über die Höhe des monatlichen Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Geleistete Beiträge werden bei Austritt anteilsmäßig nur für volle Monate zurückerstattet.

4. Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erworben, ist ein anteilsmäßiger Beitrag nur für die vollen Monate der Mitgliedschaft zu entrichten.

5. Mitgliedsbeiträge werden im Januar bzw. im Monat nach dem Beitritt zur BfS fällig. Die Mitglieder sollen sich dem elektronischen Lastschrifteinzugsverfahren anschließen.

 § 7 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen und ggf. eine Vertretung, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Eine Wahl soll möglichst immer mit der Wahl eines neuen Vorstandes zusammen durchgeführt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kassenprüfer/-innen überwachen die Kassengeschäfte der BfS und prüfen die Bücher des Finanzmanagements auf die förmliche und sachliche Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Im Anschluss ist der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe der Wählervereinigung

1.Organe der Wählervereinigung sind:

– der geschäftsführende Vorstand

– die Mitgliederversammlung

2. In den Organen der Wählervereinigung können nur Mitglieder der BfS mitwirken. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, in denen durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung:

  • die Umsetzung der Leitsätze für die Arbeit der BfS
  • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, der Leitsätze sowie der Auflösung der BfS
  • die Festlegung der Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags
  • die Wahl der Kassenprüfer/-innen
  • die Bestimmung der Direktkandidaten, den Mitgliedern der Reserveliste sowie der Bürgermeisterkandidaten

2. Mindestens einmal jährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von Mitgliedern dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangt.

3. Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Nennung von Zeit, Ort und Tagesordnung durch elektronische Einladungen einzuberufen. Mitglieder ohne E-Mailzugang sind schriftlich einzuladen. Gleichzeitig ist der Termin der Mitgliederversammlung auf der Homepage der BfS im Internet zu veröffentlichen.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert oder wenn es danach durch die Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der elektronische Weg ist zugelassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie erneut, ohne Einhaltung von zeitlichen Einschränkungen einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmeranzahl beschlussfähig. Auf dies ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht andere Mehrheitsverhältnisse in dieser Satzung vorgeschrieben sind.

7. In der Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsleiter/-leiterin auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes offen zu wählen. Sofern entsprechend der Tagesordnung keine Wahlen anstehen können auch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als Sitzungsleiter/-in gewählt werden.

 § 10 Protokollierung

1.Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer/ die Schriftführerin ein Protokoll zu fertigen, welches von ihr/ihm sowie dem Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist.

2. Dieses Protokoll muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das zu Grunde liegende Abstimmungs-/Wahlergebnis enthalten und ist allen Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.

3. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntmachung Einwände gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich geltend gemacht werden.

 § 11 Geschäftsführender Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • den beiden Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

2. In den Dokumenten und im Sprachgebrauch der BfS wird unter dem Begriff Vorstand immer der geschäftsführende Vorstand verstanden.

3. Die Vorsitzenden und der/die Stellvertreter/-in sind Vorstand im Sinne des §26 BGB, vertreten die BfS gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der BfS zuständig, soweit in dieser Satzung Aufgaben nicht anderen Organen zugewiesen wurden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Führen der laufenden Geschäfte der BfS
  • Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans
  • Buchführung
  • Erstellen des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern/-innen
  • Einsetzen und Beauftragen von Arbeitskreisen zu bestimmten Einzelthemen bzw. Themengebieten
  • Weiterleiten von Anträgen an die Fraktion der BfS
  • Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der Fraktion der BfS

§ 12 Wahl des Vorstands

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei Wahlen des gesamten Vorstandes ist immer mit der Wahl der Vorsitzenden und des Stellvertreters / der Stellvertreterin zu beginnen.

2. Im Falle des Rücktritts des/der Vorsitzenden übernimmt dessen/deren Funktion ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin kommissarisch bis zur Neuwahl. Beim Rücktritt von Mitgliedern des Vorstandes sind diese Funktionen mit anderen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen. Rücktritte sind grundsätzlich in schriftlicher Form an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu richten.

 § 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

2. Unter mehreren Kandidaten/Kandidatinnen für ein zu wählendes Amt ist der-/diejenige gewählt, auf den/die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Bei einer Abstimmung gilt ein Antrag als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Antrag abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.

§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen

1. Bindend für die Regularien ist das Kommunalwahlgesetz NRW

2. In der Mitgliederversammlung ist zu diesem Punkt nur wahlberechtigt, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Mitgliederversammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt und Mitglied der BfS ist.

3. Die Wahl von Bewerbern/Bewerberinnen für die Vertreterversammlung sowie die Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste ist geheim durchzuführen. Wenn nicht von einem Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt, kann über die Reserveliste im Block abgestimmt werden.

4. Zur Wahl des Gemeinderates legt die Mitgliederversammlung die Kandidaten/Kandidatinnen für die Direktwahl in allen Wahlbezirken fest. Über die Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste stimmt sie gesondert ab.

5. Für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Swisttal kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine Kandidatin/einen Kandidaten nominieren.

§ 15 Arbeitskreise

1. Der Vorstand der BfS kann Arbeitskreise zu bestimmten Einzelthemen bzw. Themengebieten beauftragen.

2. Die Mitarbeit in diesen Arbeitskreisen steht jedem Einwohner/Einwohnerin der Gemeinde Swisttal, unabhängig von einer Parteizugehörigkeit, offen.

 § 16 Auflösung und Fusion

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 4 Wochen zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

3. Bei der Auflösung, Aufhebung und Fusion fällt das evtl. vorhandene Vermögen der Unabhängigen Wählervereinigung Bürger für Swisttal an die Gemeinde Swisttal. Das auf die Gemeinde Swisttal übergegangene Ver­mögen ist ausschließlich für soziale Zwecke in der Gemeinde gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.

 § 17 Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 24. November 2013 in Kraft und wurde am 06.11.2014, am 26.03.2015 und am 24.05.2018 mit Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.

 

53913 Swisttal, 24.05.2018

Im Original gezeichnet

 

Uschi Muckenheim                    Heike Gebhardt                      Wilhelm Engel

Vorsitzende                                Vorsitzende                            stv. Vorsitzender

 

 

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